Statuten

Statuten des Vereins

„Segs A Viazg Åchzg – Verein zur Förderung der Ortsentwicklung“

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    (1) Der Verein führt den Namen „Segs A Viazg Åchzg – Verein zur Förderung der Ortsentwicklung“.

(2) Er hat seinen Sitz in Marktplatz 23, 4680 Haag am Hausruck. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Marktgemeinde Haag am Hausruck.

  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und allparteilich (politisch keiner Partei zugehörig) ist, bezweckt, sich für die Idee und die Ziele der  Ortsentwicklung zu engagieren und Aktivitäten in kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereichen, die für das Leben im eigenen Ort wichtig sind, zu setzen. Gemeinsam mit dem Gemeinderat soll für den Ort das beste Ergebnis erzielt werden.

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Das Vereinsziel soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

(a) Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen
(b) Maßnahmen zur Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung und der Identitätsfindung
(c) Mitarbeit in Arbeitskreisen
(d) Zusammenarbeit mit der zuständigen Gemeinde und mit anderen Einrichtungen und Vereinen, die sich mit ähnlichen Themen beschäftigen

Die Themen könnten sein, wie:

– Raumordnung, Infrastruktur, Verkehr
– Ortsbild und Grünraum
– Ökologie und Umwelt
– Wirtschaft, Nahverkehr, Tourismus und Landwirtschaft
– Dorf-/Stadtentwicklung
– Familie, Jugend, Senioren
– Kultur und Soziales

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Einrichtungen, Subventionen, Spenden, Stiftungen usw. Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für ordentliche Mitglieder € 4,68 pro Jahr. Für außerordentliche Mitglieder
€ 46,80, für Fördermitglieder € 468,00 pro Jahr. Sponsorensummen werden bevorzugt in Summen entgegengenommen, die durch € 46,80 ohne Rest zu teilen sind.

(4) Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit wird aber in der Ideenfindung, Mitarbeit in Planungsprozessen und in der Öffentlichkeitsarbeit liegen.

  • 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Vereinsarbeit aber auch durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein primär durch finanzielle Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereines können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle jene, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereines zu unterstützen; außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereines vor allem durch höhere Beitragsleistungen.

(3) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(4) Durch die Generalversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • 6: Beendigung  der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Verlust der Rechtspersönlichkeit, den Tod, Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes hat durch den Vorstand zu erfolgen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch achtzehn Monate im Rückstand ist; (2) gilt sinngemäß.

(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten ausgesprochen werden. Dagegen ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und Vorschläge zur Errichtung des Vereinszieles zu machen; sie besitzen das Teilnahme- und  Stimmrecht in der Generalversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dessen Interessen und dem Ansehen des Vereines schaden könnte; die Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe sind zu beachten; alle Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet .

  • 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

1.die Generalversammlung (§ 9 bis 10)
2.der Vorstand (§§ 11 bis 13)
3.der Koordinationsausschuss (§ 16)
4.die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und
5.das Schiedsgericht (§ 15)

  • 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre am Sitz des Vereines statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
  4. d) Beschluss eines oder einer der Rechnungsprüfer/s/innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. e) Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Postweg oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail Anschrift), einzuladen.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch eine/n Rechnungsprüfer/innen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator/in (Abs. 2 lit. e)

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse, mit denen Statuten geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, schließlich das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer/der Schriftführerin eine Niederschrift abzufassen und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen und die Entlastung des Vorstandes;
  2. b) Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen;
  3. c) Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und über das Arbeitsprogramm;
  4. d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein;
  6. f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge aufgrund der Tagesordnung;
  7. g) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  • 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in .

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch der/die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich der die Bestellung eines/er Kurators/in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  • 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/frau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/frau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/frau und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/frau und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/frau, des/der Schriftführers/in  oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.

 

  • 14: Rechnungsprüfer/innen

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 10 sinngemäß.

  • 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht  berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über  Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 16: Koordinationsausschuss

(1) Es kann ein Koordinationsausschuss eingerichtet werden, der die einzelnen Arbeitsgruppen bzw. Projektgruppen koordiniert und als Bindeglied zum Gemeinderat fungiert. Es setzt sich zusammen aus dem/der Bürgermeister/in der Sitzgemeinde des Vereins (oder eines/r von ihm/ihr ernannten Vertreters/in), je einem Mitglied der im Gemeinderat der Sitzgemeinde des Vereins vertretenen Gemeinderatsfraktionen, ausgenommen eine Fraktion lehnt diese Mitgliedschaft ab, den Leitern/innen der Arbeitskreise und Projektgruppen, die mit Aufgaben oder Zielsetzungen des Vereins betraut sind und zumindest einem Vorstandsmitglied des Vereins.

(2) Der/Die Leiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in des Koordinationsausschusses sind von den Mitgliedern dieses Ausschusses aus deren Mitte zu wählen. Die Funktionsdauer endet mit der des Vereinsvorstandes  bzw. ist gegebenenfalls der Koordinationsausschuss nach einer Neuwahl des Vereinsvorstandes neu einzurichten.

(3) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom/von der Leiter/in des Koordinationsausschusses, im Fall seiner Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in einberufen. Auf Antrag von 3 Mitgliedern des Koordinationsausschusses hat der/die Leiter/in eine Sitzung auf jeden Fall einzuberufen.

(4) Der Koordinationsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  • 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecke der Sozialhilfe.